Marktordnung

Marktordnung

Marktordnung für den Neunkircher Weihnachtsmarkt

§ 1 Allgemeines

Gemäß Dauer-Festsetzungsbescheid der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal vom 02.11.1999 ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal berechtigt, einen Spezialmarkt(Weihnachtsmarkt) auf dem Dorfplatz in Modautal – Neunkirchen durchzuführen. Der Dauer- Festsetzungsbescheid ist gemäß § 69 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Titels IV der Gewerbe-ordnung eine Spezialmarktveranstaltung nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Anlehnung an den Erlass des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 12.12.1988 im Ortsteil Neunkirchen der Gemeinde Modautal festgesetzt.

Der Spezialmarkt (Weihnachtsmarkt) findet jeweils am 2. Adventswochenende eines jeden Jahres in Modautal OT Neunkirchen statt.

Träger des Marktes ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal. Dieser stellt den Marktleiter und einen Marktausschuß. Ihm obliegen die Beschaffung der Behördengenehmigungen und die Verfahrensabwicklung.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

• samstags von 15.00 – 22.00 Uhr und

• sonntags von 11.00 – 20.00 Uhr

An beiden Markttagen müssen die Verkaufsstände wegen der Begehung der Behördenvertreter bereits 1 Stunde vor Marktbeginn betriebsbereit sein.

§ 2 Anmeldung

Der Markt richtet sich an Hobbykünstler, Vereine, kulturelle und soziale Organisationen sowie Handwerks und Gewerbebetriebe, die ein dem Spezialmarkt (Weihnachtsmarkt) konformes Angebot bereithalten.

Alle Interessenten melden sich beim Marktausschuss des Neunkircher Weihnachtsmarktes an.

Folgende Angaben werden benötigt:

• Anschrift, Telefon und Faxnummer

• Angabe des kompletten Warenangebotes

• Größe des Verkaufsstandes (Länge x Breite x Höhe)

• Stromverbraucher mit Angabe der Stromleistung

Die Anmeldungen müssen spätestens bis 15. Oktober des Jahres vorliegen. Später eingegangene Anmeldungen können keine Berücksichtigung finden.

Der Marktausschuss erstellt nach den eingegangenen Anmeldungen eine Liste und reicht diese zur Genehmigung bei der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal ein.

§ 3 Marktabgaben

Für die Zulassung zu dem Spezialmarkt (Weihnachtsmarkt) werden ein Entgelt und eine Umlage erhoben, die vom Gemeindevorstand in Absprache mit dem Marktausschuß fest- gesetzt werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem angebotenen Sortiment und wird jährlich neu festgesetzt. Dieses Entgelt beinhaltet die Kosten für Organisation, Werbung etc.

Die Standgebühr muss im Voraus, jedoch mindestens 3 Wochen vor Marktbeginn auf das angegebene Konto bei der Gemeinde Modautal – Gemeindekasse – BIC: GENODE51ORA IBAN: DE42508643220001100335 bei der Volksbank Modautal, Modau eG unter dem Aktenzeichen 734.110 eingegangen sein.

Es wird in drei Kategorien unterschieden:

• Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment (Speisen +Getränke) 145,00 Euro

• Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment (Speisen oder Getränke, Süßspeisen + Getränke) 80,00 Euro

Zuzüglich 20 Euro Spülgebühr für die Stände, die die Spülstelle in Anspruch nehmen.

• Verkaufsstände mit kunsthandwerklichem Sortiment 40,00 Euro

• Bauchläden mit kunsthandwerklichem Sortiment 5,00 Euro

§ 4 Marktgelände

Als Marktgelände wird der Dorfplatz bis zum Parkplatz und Löschteich festgelegt. Das Marktgelände umfaßt ausschließlich öffentliches Gelände, das im Eigentum der Gemeinde Modautal steht. Die Teilnahme am Markt ist nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Marktausschuß und nur innerhalb des durch die Festsetzung festgelegten Marktgeländes möglich und zulässig. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Flächen ist im Marktbereich während der Öffnungszeit sowie während des Auf- und Abbaus der Stände soweit eingeschränkt, wie es für die Vorbereitung und Betrieb des Marktes erforderlich ist.

§ 5 Zulassung

a) Ein Anspruch auf Teilnahme am Markt besteht nicht. Der Marktausschuß entscheidet jeweils über die Teilnahme.

b) Die Zulassung zu dem Markt kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht vom Marktausschuß versagt werden. Weiterhin können einzelne Produkte aus dem Sortiment gestrichen werden.

c) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid.

§ 6 Platzzuteilung

a) Die Platzzuteilung der Stände erfolgt durch den Marktausschuss.

b) Die Zulassung zum Markt begründet keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Platzes.

c) Mit Übernahme des Platzes wird der Inhaber/die Inhaberin auch verpflichtet, ihn zweckentsprechend, d.h. gemäß dem Zulassungsbescheid zu nutzen.

d) Ansprüche auf eine bestimmte Beschaffenheit des zugeteilten Platzes können nicht erhoben werden; insbesondere übernimmt die Gemeinde Modautal keine Haftung für den Grund und Boden und dessen Eignung als Standplatz.

e) Eine Platzübertragung an andere als die zugelassenen Personen, ein Platzwechsel, eine Änderung der Geschäfte, die Zusammenlegung mehrerer Geschäfte unter einheitlicher Betriebsführung, die Untervermietung oder Unterverpachtung ist ohne Genehmigung des Marktausschusses nicht statthaft. Zuwiderhandlungen können zur Zurücknahme der Zulassung führen durch den Marktausschuss.

§ 7 Aufbau

a) Mit dem Aufbau aller zum Markt zugelassenen Marktbeschicker darf nur im Einvernehmen mit dem Marktausschuss bzw. dessen Beauftragten unter Vorlage des Zulassungsbescheides begonnen werden. Der Aufbau der Marktstände erfolgt frühestens freitags vor dem 2. Advent ab 8.00 Uhr. Frühere Aufbauarbeiten sind nicht gestattet.

b) Bauten, die eigenmächtig errichtet wurden, sind abzubrechen und – falls eine Zulassung

vorliegt – an den vom Marktausschuss bestimmten Platz zu verlegen. Im Weigerungsfalle erfolgt die Verlegung auf Kosten des Platzpächters/der Platzpächterin. Für etwaige Schäden der Verlegung haftet die Gemeinde Modautal nicht.

c) Die Grenzen der zugeteilten Plätze und die im Zulassungsbescheid genehmigten Standgrößen dürfen nicht überschritten werden.

d) Der Marktausschuss bzw. dessen Beauftragter können widerrechtlich besetzte Plätze und Wegflächen räumen lassen. Standinhabern, die sich unverträglich zeigen, können andere Standplätze zugewiesen werden.

e) Jegliche Geländeveränderungen, wie Aufgrabungen, Abgrabungen u.ä. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeindevorstandes bzw. dessen Beauftragten.

f) Stützen, Anker, Streben usw. dürfen nur im Einverständnis mit dem Beauftragten des Gemeindevorstandes eingeschlagen werden, sofern diese Befestigungen für die Standsicherheit unbedingt erforderlich sind. Der Platzinhaber/die Platzinhaberin ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich nach dem Abbau verpflichtet.

§ 8 Verkaufsstände

a) Die Verkaufsstände müssen ein dem Anlass entsprechendes Aussehen haben. Als Material ist Holz zu verwenden. Die Beleuchtung ist in Weiß zu halten; die Dekoration ist vorwiegend mit Tannengrün zu gestalten.

b) Die maximale Größe der Verkaufsstände beträgt 4m Breite und 2,5m Tiefe. Größere Verkaufsstände werden nicht zugelassen!

c) Verkaufsstände mit Plastiküberdachungen oder Verkleidungen werden nicht zugelassen.

d) Das Angebot soll direkt von der Straße her zu erwerben sein. Reklame oder Hinweisschilder sind nicht im Sinne des Veranstalters.

e) Der Standort des Verkaufstandes wird vom Marktausschuß festgelegt. Der Marktbeschicker hat sich daran zu halten und kann davon ausgehen, dass die verkehrstechnischen und sonstigen Fragen geklärt sind. Ein Anrecht auf den gleichen Standplatz des Vorjahres besteht nicht.

f) Jeder Marktbeschicker ist verpflichtet, seinen Stand mit ausgeschriebenem Vor und Nachnamen sowie Anschrift gemäß § 15 der Gewerbeordnung, gut lesbar, zu versehen.

g) Die vom Marktausschuß ausgestellte Standerlaubnis zur Teilnahme am Markt sowie gegebenenfalls die vorübergehende Gaststättenerlaubnis gemäß § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) ist deutlich sichtbar am Stand auszuhängen.

h) Alle Verkaufsstände müssen mit einem zu jeder Zeit sofort erreichbarem Handfeuerlöscher mit 6 kg Löschpulver (PG 6) ausgestattet sein. Verkaufsstände mit kulinarischem Sortiment müssen zusätzlich noch mit einem Fettbrandlöscher ausgestattet sein.

i) Jeder einzelne Marktbeschicker verpflichtet sich, an allen Markttagen zur Marktzeit seinen Stand ständig besetzt zu halten und nach Ende der Marktzeiten zu schließen.

j) Als Trinkbecher sind nur die vom Veranstalter gegen Pfand ausgegebenen Keramikbecher mit der Aufschrift „Neunkircher Weihnachtsmarkt, Gemeinde Modautal“ zugelassen. Benutzte Keramikbecher werden an der zentralen Spülstelle im Feuerwehrgerätehaus durch saubere ersetzt. Keramikbecher dürfen nicht in den Verkaufsständen gespült werden. Für Stände, die die Spülstelle in Anspruch nehmen, ist eine Gebühr zu zahlen. Wird von dem Stand eine Person für den Spüldienst zur Verfügung gestellt (mindestens 2 Stunden) entfällt diese Zahlung. Stände der Feuerwehr sind von dieser Gebühr befreit.

k) Stehtische, geradlinig aneinandergereiht, dürfen nicht länger als die Breite des dazugehörigen Verkaufsstandes sein.

l) Der zugewiesene Standplatz darf weder als Park noch als Lagerplatz verwendet werden.

m) entfällt

n) Während der Öffnungszeiten des Marktes ist das Befahren mit Fahrzeugen des Marktbereiches zum Be und Entladen untersagt.

o) Zur Anlieferung des Verkaufsstandes und des Sortimentes darf vor und nach den Öffnungszeiten in den Marktbereich eingefahren werden. (Ausnahme: Notfälle) Rettungswege für Sanitätsdienste und Feuerwehr müssen dabei ständig frei bleiben! Verstöße hiergegen ziehen einen Ausschluss nach sich!

p) Die Verkaufsstände sind nach Ablauf der vereinbarten Betriebszeit unverzüglich abzubauen. Sie müssen spätestens am 1. Werktag nach Marktende entfernt sein.

q) Der Standort ist ordnungsgemäß und sauber zu verlassen!

r) Unsauber verlassene Verkaufsstandflächen werden zu Lasten des jeweiligen Marktbeschickers gereinigt und diesem in Rechnung gestellt.

§ 9 Verwendung von Lautsprechern

a) Die Aufstellung von Lautsprechern und/oder Musikwiedergabegeräten bedarf der Erlaubnis des Marktausschusses bzw. dessen Beauftragten. Der Marktausschuss bzw. dessen Beauftragter sind berechtigt, die Aufstellung und den Betrieb von Lautsprechern und/oder Musikwiedergabegeräten ganz oder teilweise zu untersagen.

b) Lautsprecheranlagen und Musikwiedergabegeräte sind im Übrigen so aufzustellen und zu betreiben, dass andere Teilnehmer des Marktes nicht gestört und die Belästigung der Anwohner auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

§ 10 Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird vom Marktausschuß wahrgenommen, dessen Anweisungen zu befolgen sind.

§ 11 Verhalten auf dem Markt

Alle Teilnehmer/innen am Marktverkehr haben mit Betreten des Marktbereiches die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen des Marktausschusses zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisabgabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygieneverordnung sind zu beachten.

§ 12 Verkaufseinrichtungen

Das Anbieten von Waren darf nur von einem festen Standplatz aus erfolgen, außer bei Bauchläden.

§ 13 Versorgung/Entsorgung

Der An- und Abtransport von Waren, Leergut usw. zu und von den Ständen mit Kraftfahrzeugen ist nur nach Absprache mit dem Marktausschuss möglich. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Ver- und Entsorgungsanlagen des Standes sind die jeweiligen Marktbeschicker verantwortlich.

§ 14 Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes; Abtransport der Abfälle

a) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.

b) Der Platzinhaber/innen sind für die Reinigung des Standes und dem davor gelegenen Weg

c) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art auf die Gänge und Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.

d) Jeder Marktbeschicker ist verpflichtet den anfallenden Eigenmüll aus Verkaufsverpackungen selbst zu entsorgen. Entsprechende Müllsäcke können während der Marktzeit bei einem Beauftragten des Marktausschuss zum Preis von 5,60 EUR pro Sack erworben werden.

e) Das Verwenden von Einweggeschirr ist zu vermeiden.

f) Für Besucher werden durch den Marktausschuß ausreichend Abfallbehälter mit Deckel (insbesondere an Ständen die Esswaren anbieten) aufgestellt und zu gegebener Zeit geleert ausgewechselt.

§ 15 Strom

a) Die Entnahme von Strom zu Heizzwecken ist untersagt!

b) Die Stromverteilung wird vom Marktausschuß festgelegt. Geräte mit zu hohen Stromleistungen sind nicht erlaubt.

c) Die Marktbeschicker sind gehalten, genügend Anschlusskabel (max. 50m) mitzubringen.

d) Bei der Kabelführung ist darauf zu achten, dass keine Kurzschluss Gefahr entstehen kann. Die Kabel sind hinter den Ständen zu verlegen.

e) Nach Abschluss des Marktes erhalten die Marktteilnehmer die anteiligen Stromkosten Die Kosten sind von den Marktbeschickern zu tragen.

§ 16 Kontrolle

Die Kontrolle über die Betriebe, insbesondere die Lebensmittelüberwachung obliegt grundsätzlich den zuständigen Behörden. Außer ihnen sind aber auch der Gemeindevorstand bzw. dessen Beauftragte berechtigt, Hygiene, Sauberkeit und Ordnung zu überprüfen. Ihnen steht das Recht zu, die sofortige Behebung der Mängel zu verlangen. Bei Nichtbefolgung kann die Zurücknahme des Zulassungsbescheides ohne Entschädigung durch den Gemeindevorstand verfügt werden. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben sich entsprechend auszuweisen.

Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Ver- und Entsorgungsanlagen des Standes sind die jeweiligen Marktbeschicker verantwortlich.

§ 17 Haftungsbestimmungen

a) Mit der Zuteilung von Standplätzen entsteht kein Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag. Die Versicherung der Stände und der lagernden Waren usw. gegen Feuerschäden, Diebstahl, Witterungseinflüssen, Haftpflicht usw. ist grundsätzlich Sache des Standplatzinhabers/ der Standplatzinhaberin.

b) Die Standplatzinhaber haften für alle Schäden, die während der Dauer des Marktes und während des Auf und Abbauens der Stände durch ihre Tätigkeit am Eigentum der Gemeinde Modautal entstehen.

c) Der Standplatzinhaber/ die Standplatzinhaberin haften für die Folgen aus der Verletzung der standbedingten Pflicht und stellt den Veranstalter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 18 Bestandteile der Marktordnung

Bestandteile dieser Marktordnung sind:

a) Dauer Festsetzungsbescheid der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal vom 02.11.1999.

b) Die für jedes Jahr ausgestellte straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Ordnungsbehörde der Gemeinde Modautal.

c) Merkblatt des Staatl. Amtes für Lebensmittelüberwachung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg

Modautal, den 26. Mai 2017

Gez.

Der Bürgermeister

Jörg Lautenschläger

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